Die Verpackungsmanufaktur

Allegemeine Geschäftsbedingungen

A Allgemeine Bedingungen

1. Auftrag und Angebote

  • Kaufverträge kommen erst mit einer Bestätigung oder Annahme durch den Verkäufer zustande, vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen. Der Verkäufer haftet nur gegenüber dem Käufer, nicht gegen Dritte.
  • Mündliche, fernmündliche oder telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.
  • Die Berechnung erfolgt zum vereinbarten Preis. Sind Preise nicht vereinbart, so wird der am Liefertag gültige Tagespreis zugrunde gelegt.

2. Besondere Arten der Lieferung

  • Die Art des Versandes und des Versandweges bleibt bei Fehlen von Vereinbarungendem Verkäufer nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung überlassen.
  • Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder andere auf die Frachtkosten einwirkende Umstände werden nicht vergütet.
  • Ist dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse beider Lieferung vorbehalten, so muß er sein Recht innerhalb von 4 Wochen vom Tage der Bestellung an ausüben.
  • Werden Waren vom Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (sogenannte Abrufposten), so hat der Käufer diese innerhalb von max. 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen.
  • Die Ware wird vom Verkäufer nicht gegen Transportschaden versichert
  • Eine Kriegsrisiko- und Transportversicherung geht zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann die Belastung nicht ablehnen, wenn seine Ware in einem großen Transport reist, selbst wenn er für seine Posten die Versicherung nicht wünscht.

3. Gefahrtragung

Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk oder das Versandlager verläßt.

4. Lieferzeit

  • Die Lieferzeit ist stets unverbindlich.
  • Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung oder der Auftragsannahme; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk oder Versandlager verläßt oder wegen Versendungsunmöglichkeit nach § 6b) eingelagert wird. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.
  • Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz, auf Vornahme eines Deckungskaufes oder auf Rücktritt vom Vertrag.

5. Mängel der Lieferung

  • Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt sind, und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln.
  • Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 8 Tagen, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb 3 Monaten nach dem Eintreffen am Bestimmungsort, an den Verkäufer abgesandt wird. Nach erfolgter Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Haftung ausgeschlossen.
  • Für mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen, einen Schadensersatz, der auf den unmittelbaren Schaden beschränkt ist, aber nur, wenn der Ware eine in der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft fehlt.
  • Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens

6. Unmöglichkeit der Lieferung

  • Bei außergewöhnlichen Umständen hat der Verkäufer die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z. B. Wagenmangel, Streckensperre, behinderte Schiffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, Verfügung von höherer Hand, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder Kraftversorgung, höhere Gewalt). Hat der Verkäufer schon Teilmengen hergestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
  • Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände gem. Ziffer a) unmöglich, so wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers erfüllt.

7. Verzug

Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme kann der Verkäufer nach einer fruchtlosen Fristsetzung von 14 Tagen neben den Verzugszinsen gemäß § 8a) entweder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat aber auch das Recht, die Abnahme der Mengen zu verlangen, mit denen der Käufer sich in Abnahmeverzug befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrages auszuführen. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei nur einem von mehreren Einzelaufträgen in Abnahmeverzug befindet.

8. Zahlungsbedingungen

  • Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
  • Andere Zahlungsmittel als Bargeld und Überweisungen werden nur nach vorheriger besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt angenommen; sie werden mit dem Betrag gutgeschrieben, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist.
  • Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei den Geschäftskassen zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Reisende und Vertreter des Verkäufers nehmen keine Zahlung entgegen, es sei denn, daß eine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.
  • Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu zahlen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, daß Schecks oder Wechsel oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zum Protest gegebene werden; er hat bei Behandlung solcher Papiere die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.
  • Der Verkäufer kann einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende jeden Kalendermonats, aus wichtigem Grund auch fristlos, kündigen. Bei vereinbarten Wechselzahlungen verlängert sich die Laufzeit des Warenkredits bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel.
  • Etwa vom Verkäufer gewährte Rabatte und Boni beziehen sich nur auf Lieferungen, für die er ohne Vollstreckungsmaßnahmen volle Bezahlung erhält.

9. Eigentumsvorbehalt

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer und bis zur Einlösung aller etwa von dem Käufer selbst diskontierten Wechsel Eigentum des Verkäufers, der die Ware bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Käufers zurücknehmen kann. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
  • Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises, d. h. nach Einlösung des Schecks beim Verkäufer ein Wechsel ausgestellt, durch den der Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
  • Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt unter Ausschluß des Eigentumerwerbs nach Paragraph 950 BGB- für den Verkäufer, ohne diesen zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
  • Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
  • Der Käufer muß die dem Verkäufer gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluß der Versicherungen dem Verkäufer auf dessen Verlangen nachweisen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Der Käufer ist berechtigt, die gem. Abs. a) oder b) dem Verkäufer gehörenden Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an den Verkäufer ab.

10. Sicherstellung des Verkäufers

  • Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen.
  • Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus hat der Verkäufer die nach Paragraph 326 BGB ihm zustehenden Rechte.
  • Die Aufrechnung streitiger Gegenforderungen gegen fällige Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, bei Beanstandung der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.

11. Urheberrecht

Bei der Verwendung von Mustern, Druckvorlagen, Klischees und Werkzeugen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, daß keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Muster, Druckvorlagen, Klischees und Werkzeuge des Verkäufers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben sein Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anszuwendes Recht

  • Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung wird der Ort des Lieferwerks vereinbart. Gerichtsstand für beide Teile ist Olpe. Der Verkäufer ist auch berechtigt, als Gerichtsstand den Ort zu wählen, an welchem der Käufer seinen Sitz hat.
  • Anzuwenden ist deutsches Recht.

13. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Wellpappen und Wellpappverpackungen

Wellpappverpackungen

Maßangaben: Bei allen Wellpappverpackungen gilt ohne besondere Vereinbarung das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe). Das Innenmaß wird in mm festgelegt. Gewährleistung: Der Käufer hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob sich die zu liefernde Wellpappe bzw. Verpackung für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Im übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblich oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom Verband der Wellpappenindustrie e.V., 6100 Darmstadt, herausgegebenen und beim Käufer zur Einsichtnahme vorliegenden Prüfkataloge für Wellpappschachteln in der jeweiligen Fassung zugrunde gelegt.

Mengenabweichungen: Der Verkäufer ist zu Mehr- oder Minderlieferung in folgendem Umfang berechtigt:
bis 500 Stück 20 Prozent
bis 3.000 Stück 15 Prozent
über 3.000 Stück 10 Prozent.

Berechnet wird die gelieferte Menge; Teillieferungen sind nach Ankündigung des Verkäufers zulässig. Palettierung: Der Verkäufer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für jeden Käufer ein Palettenkonto. Dies gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Käufer erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Käufer hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.

Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Käufer dem Verkäufer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben. Nicht, oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.

14. Fertigungstoleranzen bei PE-Schaum

+/- 10 mm unter 1 Meter
+/- 20 mm über 1 Meter
Mehr- und Minderlieferung siehe 13.

B Besondere Bedingungen

15. Zahlungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skontooder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. BeiÜberschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen finden die Verzugsfolgen gemäß 7. und 8 a) Anwendung